ElternSTIMME e.V. wurde vom Sozialausschuss des Landes Schleswig-Holstein eingeladen, eine Stellungnahme zur KiTa-Reform abzugeben. Wir haben uns den Gesetzesentwurf angesehen, mit vielen Eltern diskutiert und unsere wichtigsten Kritikpunkte zusammengefasst.
Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) - Drucksache 19/1699
ElternSTIMME e.V. ist ein gemeinnütziger Verein aus Lübeck, der Eltern eine Stimme gibt. Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum KiTa-Reform-Gesetz, das uns Eltern alltäglich und essenziell betrifft. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sollte mehrere wichtige Funktionen erfüllen:
- Sie sollte Familien die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglichen, nicht nur weil dies heutzutage in den meisten Fällen eine finanzielle Notwendigkeit darstellt, sondern auch damit Eltern ihr Familienmodell frei wählen zu können.
- Darüber hinaus sorgt sie für höhere Steuereinnahmen, vollere Rentenkassen und entlastet den Arbeitsmarkt in Zeiten des Fachkräftemangels.
- Die institutionelle Kinderbetreuung soll außerdem für Bildungsgerechtigkeit sorgen, indem sie alle Kinder unabhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund und Bildungsniveau der Eltern auf die Teilnahme am Bildungssystem vorbereitet und so gleiche Startvoraussetzungen für alle schafft.
- Chancengleichheit wiederum sorgt für soziale Stabilität und entlastet den Arbeitsmarkt ebenso wie die Sozialkassen.
All diese Funktionen kann die Kinderbetreuung aber nur dann erfüllen, wenn sie für jeden zugänglich, bezahlbar und gleichzeitig qualitativ hochwertig ist. Nur wenn gute Bedingungen herrschen, profitieren die Kinder von einem KiTa-Besuch und nur dann ist die Kinderbetreuung auch als Arbeitsfeld interessant. Aus unserer Sicht ist es daher unerlässlich, dass KiTas ohne organisatorischen Aufwand für die Eltern kostenfrei sind und Qualitätsstandards herrschen, die dafür sorgen, dass alle Kinder sich wohlfühlen. Nur so kann die KiTa ihrem Auftrag als Teil der Bildungslandschaft gerecht werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen einen Mehrwert dar, von dem nicht nur Kinder und Familien, sondern die gesamte Gesellschaft profitiert.
§ 31 Elternbeiträge
Die KiTa-Reform sieht einen Beitragsdeckel vor, der oberhalb der bislang in einigen Kommunen geltenden Sätze liegt. Viele Eltern in den betroffenen Kommunen fürchten nun, dass die Beiträge bis zum Deckel angehoben werden. Zudem haben einige freie Träger angekündigt, die mangelnden Einnahmen aus Elternbeiträgen zukünftig durch eine deutliche Anhebung der Verpflegungsbeiträge auszugleichen. Zusammen mit dem Wegfall des Krippengeldes und der Änderung der Geschwisterermäßigung, die Schulkinder ausschließen soll, ist zu befürchten, dass viele Familien nach Einführung der Reform noch stärker finanziell belastet werden. Das zu verhindern wird von der Landesregierung in die Hand der zum Teil finanzschwachen Kommunen gelegt. Damit rücken landesweit einheitliche Beiträge in weite Ferne, Kommunen werden noch mehr belastet und geringere Kosten für die Familien sind in zu wenigen Fällen gegeben. Langfristig sorgt nur absolute Beitragsfreiheit für alle Kinder für eine wirkliche Entlastung der Familien und für echte Chancengleichheit in der frühen Bildung. Komplizierte Regelungen und Antragsverfahren zur Geschwisterermäßigung oder Sozialstaffel könnten so gänzlich entfallen. Bis das jedoch realisiert werden kann, ist ein Beitragsdeckel erforderlich, der zumindest unterhalb aller bisher erhobenen Beiträge in Schleswig-Holstein liegt.
§ 7 Geschwisterermäßigung
Die neue Regelung sieht vor, dass für das älteste KiTa-Kind der volle Beitrag zu zahlen ist und für das zweite 50 % des Beitrages. Für das dritte und weitere KiTa-Kinder fallen keine Elternbeiträge mehr an. Entgegen der bisherigen Regelung werden Schulkinder, auch wenn sie in Horten betreut werden, bei der Berechnung nicht berücksichtigt, so dass nur Familien, die mindestens drei Kinder gleichzeitig in der KiTa betreuen lassen, von der Beitragsfreiheit profitieren. Familien mit einem KiTa- und einem Schulkind zahlen beispielsweise zukünftig für beide Kinder volle Beiträge. In Schleswig-Holstein haben 2018 laut statistischem Bundesamt rund 12 % der Familien mehr als zwei Kinder. Der mediane Altersabstand zwischen Geschwistern liegt bei rund 3,5 Jahren. Wenn man davon ausgeht, dass Kinder mit sechs Jahren in die Schule kommen und ab dem ersten Geburtstag betreut werden, gibt es statistisch gesehen kein Kind, das beitragsfrei ist. Bei einem angenommenen Altersabstand von zwei Jahren, wäre das dritte Kind für ein Jahr beitragsfrei, bis das älteste Geschwisterkind in die Schule kommt. Selbst bei einer großzügigen Auslegung der statistischen Daten liegt die Zahl der Familien, bei denen ein Kind beitragsfrei ist, also bei unter 6 % und auch bei denen gilt die Beitragsfreiheit dann nur für ein Jahr. Bezogen auf alle Familien mit drei oder mehr Kindern profitiert höchstens ein Drittel von der neuen Regelung und das auch nur kurzfristig. Auch für Familien mit zwei Kindern bedeutet die neue Regelung nur dann eine Entlastung, solange beide Kinder gleichzeitig eine KiTa besuchen. Mögliche Lösungen wären auch in diesem Fall eine komplette Beitragsfreiheit für alle, eine deutliche Absenkung des Beitragsdeckels oder zumindest eine Einbeziehung von Schulkindern in die Berechnung. Alternativ würde auch ein Familiendeckel helfen oder die Einbeziehung von Verpflegungskosten in die Geschwisterermäßigung. Eine klare Regelung für Patchwork-Familien wäre ebenfalls wünschenswert.
§ 32 Elternvertretung
In der neuen Gesetzesfassung entfallen die schriftlichen Stellungnahmen des Elternbeirates zu wesentlichen Vorgängen in der Einrichtung. Dies stellt eine massive Schwächung der Elternmitwirkung dar. Positiv ist zu bewerten, dass zukünftig die gesamte Elternvertretung einer Einrichtung und nicht nur die Elternbeiratsmitglieder in die Entscheidungsfindungen einbezogen werden soll.
§ 4 Kreis- und Landeselternvertretung
Zukünftig ist vorgesehen, dass das Land die Landeselternvertretung in Abhängigkeit von der Haushaltslage fördern kann. Eine optionale Förderung unter Haushaltsvorbehalt ist zu unsicher und wird dem intensiven ehrenamtlichen Einsatz der Elternvertretungen auf Kreis- und Landesebene nicht gerecht. Wünschenswert wäre eine dauerhafte und verlässliche Förderung beispielsweise in Form einer Landesgeschäftsstelle. Begrüßenswert ist die Aufnahme von Eltern in die übergeordneten Elternvertretungen, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden. Wünschenswert wäre hier jedoch eine verbindliche Vorgabe anstelle einer Sollvorschrift.
§ 18 Ganzjährige Aufnahme
Die vorgeschlagene Regelung zur ganzjährigen Aufnahme von Kindern in die Einrichtungen, also nicht nur zum Sommer, ist ausdrücklich zu begrüßen. Dies bedeutet eine große Entlastung für Familien, die nun die Zeit zwischen Ende des Elterngeldes und Beginn des KiTa-Jahres im Sommer nicht mehr überbrücken müssen. Wichtig ist, dass hierfür die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Das heißt in erster Linie, dass Plätze freigehalten werden müssen, ohne dass den Trägern daraus Mehrkosten entstehen. In anderen Bundesländern gibt es für die ganzjährige Aufnahme von Kindern funktionierende Modelle, an denen sich Schleswig-Holstein orientieren könnte.
§ 17 Betreuung von Grundschulkindern
Trotz einer Empfehlung des Petitionsausschusses des Landes Schleswig-Holstein, die Betreuung von Schulkindern im offenen Ganztag in das KiTa-Gesetz aufzunehmen, sind diese nach wie vor nur dann berücksichtigt, wenn sie in Horten betreut werden. Zudem ist es entgegen der Vorgaben des SGB VIII weiterhin zulässig, Horte durch Betreute Grundschulen zu ersetzen, die geringere Qualitäten als Horte aufweisen. Dies stellt zum einen eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung der Grundschulkinder in Hort und Betreuter Grundschule dar. Zum anderen wird auf diese Weise die Chance vertan, landesweit einheitliche Qualitätsstandards für die Grundschulkinderbetreuung zu schaffen. Einheitliche und qualitativ hochwertige Betreuungsstandards für alle Grundschulkinder sind jedoch eine zentrale Voraussetzung für Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit. Qualifizierte Hausaufgabenbetreuung beispielsweise sollte überall Standard sein, ein Betreuungsschlüssel, der es den Mitarbeitenden ermöglicht, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden, ebenso. Für die sinnvolle Umsetzung von Programmen zu Inklusion, Integration und Begabtenförderung sind außerdem eine entsprechende Personalqualifikation und gute räumliche Voraussetzungen unerlässlich. Auch im Hinblick auf den auf Bundesebene geplanten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Schulkinder halten wir es für notwendig, dass Schleswig-Holstein sich bereits jetzt auf den Weg macht, die nötigen qualitativen Voraussetzungen zu schaffen, die allen Kindern gleiche Chancen ermöglichen.
§ 22 Schließtage
Zukünftig dürfen KiTas mit mehr als drei Gruppen maximal 22 Tage im Kindergartenjahr schließen (20 Schließtage plus Weihnachten und Silvester). Bis zu 30 Schließtage sollen aber für Einrichtungen mit weniger als vier Gruppen zulässig sein oder gelten, wenn die Kinder verlässlich in einer anderen Gruppe der Einrichtung betreut werden können. Die Begrenzung auf 22 Tage ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es sollten jedoch maximal 20 Schließtage sein und das ausnahmslos für alle Einrichtungen. Denn maßgeblich für die Anzahl der Schließtage muss der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen sein, damit ein alleinerziehender Elternteil in der Lage sein kann, die Schließtage seiner Kinder selbst abdecken zu können. Alles andere ist weit entfernt von bedarfsgerechter Kinderbetreuung. Das von Fachkräften oft erwähnte Recht auf Urlaub für die Kinder ist richtig und wichtig, muss aber nicht durch die Festlegung von Zwangsurlaubsdaten geregelt werden. Kinder sollten dann Urlaub haben, wenn auch ihre Eltern Urlaub nehmen können. Es ist zudem sehr verwunderlich, dass in einem touristisch geprägten Land wie Schleswig-Holstein dem Arbeitsmarkt gerade in den Ferien so viele Arbeitskräfte durch Zwangsschließungen der Kinderbetreuungseinrichtungen von bis zu drei Wochen am Stück entzogen werden. So wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jegliche Flexibilität genommen. Auch bei den pädagogischen Fachkräften ist das Vorschreiben der Urlaubszeiten nicht immer gern gesehen. Eine Notbetreuung in einer anderen Einrichtung ist aus pädagogischen Gründen generell nicht akzeptabel. Nicht ohne Grund wird bei Kindern auf eine mehrwöchige Eingewöhnungszeit bei Eintritt in die Kinderbetreuung bestanden. Betreuungspersonen und auch Räumlichkeiten müssen bekannt und vertraut sein, damit eine kindgerechte Betreuung stattfinden kann, alles andere kann sich nachhaltig negativ auswirken. Durch weitere vertraute Betreuerinnen und Betreuer als einrichtungsinterne Springkräfte lassen sich Urlaubstage deutlich bedarfsgerechter für alle Beteiligten planen.
§ 18 Inklusion
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Einrichtungen Kinder ablehnen oder den Vertrag kündigen dürfen, wenn sie aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung dort nicht bedarfsgerecht betreut werden können. Dies verstößt gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, die die gleichberechtigte Teilnahme aller Menschen am gesellschaftlichen Leben vorsieht. In der Vergangenheit wurde die unklare Regelung in diesem Bereich vielerorts missbraucht, um Kindern mit Inklusionsbedarf die Betreuung in Regeleinrichtungen zu verweigern oder zu entziehen. Die vorgesehene Neuregelung zementiert die bestehende Ungleichbehandlung. Es muss ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, der es den Einrichtungsträgern ermöglicht, ein personelles und räumliches Betreuungsumfeld zu schaffen, das Kindern mit und ohne Behinderung, sowie den Mitarbeitenden gleichermaßen gerecht wird und somit eine Gleichbehandlung aller Kinder garantiert. Durch echte Inklusion verbessert sich sowohl der Betreuungsschlüssel als auch die Qualität der Betreuung automatisch. Es muss dann nämlich mehr und auch häufig besonders qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Davon profitieren alle Kinder und auch die Mitarbeitenden.
§ 17 Naturgruppen
Naturgruppen sollen zukünftig ausschließlich für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt gefördert werden. Im Sinne des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern sollten Naturgruppen für Kinder jeden Alters angeboten und entsprechend gefördert werden, also sowohl Krippen- als auch Hortgruppen. Psychologische Studien belegen die Vorteile naturnaher Kinderbetreuung hinsichtlich emotionaler Stabilität, so dass es nicht nachvollziehbar ist, dies nicht Kindern aller Altersgruppen zugänglich zu machen.
§ 26 Betreuungsschlüssel
Der Betreuungsschlüssel für Ü3-Kinder und Hortkinder wird im Gesetzesentwurf verbindlich auf 2:20 festgelegt. Bisher war in der KiTa-Verordnung ein Betreuungsschlüssel von 1,5:20 bzw. 1,5:15 (Horte) festgelegt. Die gesetzliche Festlegung ist einer Verordnungsregelung vorzuziehen. Der verbesserte Betreuungsschlüssel ist zu begrüßen, wobei zwei Fachkräfte für 20 Kinder im Elementar- und Hortbereich immer noch deutlich zu wenig sind. Ein zentrales Anliegen, das allen Eltern, Kindern und Mitarbeitenden gemeinsam ist, ist ein sinnvolles Zahlenverhältnis von Kindern und Mitarbeitenden. Nur so kann ein angenehmes Betreuungsklima gewährleistet und auf die Bedürfnisse der Kinder entsprechend reagiert werden. Eine sinnvolle Umsetzung von Inklusion und Integration ist mit der angestrebten Regelung nicht machbar. Hier besteht dringend Nachbesserungsbedarf.
§ 29 Verfügungszeit
Mit der Gesetzesnovellierung ist geplant, die Verfügungszeiten des Personals beispielsweise für Vor- und Nachbereitung erstmals verbindlich auf fünf Stunden pro Woche und Gruppe festzulegen. Die Festlegung ist ein Schritt in die richtige Richtung, geht aber nicht weit genug. In der Verfügungszeit müssen neben Vor- und Nachbereitung u.a. auch noch Elterngespräche und Dienstbesprechungen durchgeführt werden. Mangelt es hierfür an Zeit, geht das zulasten der Betreuungsqualität und der Zusammenarbeit mit den Eltern. Nicht zuletzt ergeben sich nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden. Als Orientierungswert sollte fünf Stunden pro Woche und Fachkraft gelten. Die Leitungsfreistellung ist zu begrüßen, jedoch zu höheren Anteilen nötig als vorgesehen.
§ 7 Sozialstaffel
Zukünftig sind die bisher auf kommunaler Ebene festgelegten Regelungen zur Beitragsermäßigung für einkommensschwache Familien landesweit einheitlich geregelt. Trotz der Vereinheitlichung bleibt das Problem weiterhin bestehen, dass nicht alle anspruchsberechtigten Familien die Ermäßigung auch beantragen und dass die betroffenen Familien mit hohem organisatorischem Aufwand belastet werden. Beitragsfreiheit würde dieses Problem lösen.
§ 48 Kindertagespflege
Für die Kindertagespflege sind sehr viele Neuregelungen geplant. Durch das Setzen von Mindeststandards wird sich die Qualität landesweit verbessern. Es soll u.a. ein Vertretungsmodell verpflichtend umgesetzt werden. Ein Vertretungsmodell im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Kindertagespflegeperson ist zwingend notwendig. Wichtig ist, dass dies nicht allein durch die Tagespflegepersonen zu organisieren ist, sondern das Vertretungsmodell zentral koordiniert wird und auch ein vorheriges Kennenlernen und kontinuierliche Beziehungspflege der Vertretungskräfte mit den Kindern beinhaltet. Zukünftig sollen auch Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, in den Kreiselternvertretungen mitwirken können. Eine Mitwirkung in der Elternvertretung ist auch für die Eltern, deren Kinder in der KTP betreut werden, sinnvoll. Leider handelt es sich um eine Sollvorschrift und nicht um eine verpflichtende Regelung.
§ 25 Gruppengröße
Bei den Krippen- und Elementargruppen bleibt die Größe gleich, in Hortgruppen sollen künftig 20 statt bisher 15 Kinder betreut werden. Es wäre wünschenswert, dass in allen Altersgruppen kleinere Gruppengrößen Standard wären. Insgesamt sind vor allem die Elementargruppen und Hortgruppen mit 20 Kindern nach wie vor sehr groß, was für Kinder und Mitarbeitende eine Belastung darstellen kann. Vor allem im Hinblick auf den Fachkräftemangel ist es unerlässlich, attraktive Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden in Betreuungseinrichtungen zu schaffen. Im Hortbereich ist im Zuge der Erfüllung des Bildungsauftrages eine qualifizierte Hausaufgabenbetreuung zwingend notwendig. Diese ist bei der geplanten Gruppengröße und dem angesetzten Betreuungsschlüssel nur schwer zu gewährleisten.
Fazit
Alles in allem sind die ursprünglichen Ziele des neuen KiTa-Gesetzes sehr gute Ziele. Am jetzigen Entwurf zeigt sich jedoch, dass die Landesregierung diese nur halbherzig umsetzen möchte. Es gibt noch viele Punkte, an denen deutliche Verbesserungen nötig sind. Aus Elternsicht ist eine Gesetzesnovellierung erforderlich, die zeitgemäße Betreuungsbedingungen für alle Familien schafft und den Bedürfnissen aller Kinder gerecht wird. Schleswig-Holstein hat sich zum Ziel gesetzt, familienfreundlichstes Bundesland zu werden. Das neue KiTa-Gesetz bietet die Chance, diesem Ziel einen großen Schritt näher zu kommen. Es sollte daher auch entsprechend genutzt werden. Der jetzige Entwurf ist ein Anfang mit viel ungenutztem Potential. Denn nur mit Beitragsfreiheit für alle Eltern und gleichzeitig hoher Qualität in den KiTas haben alle Kinder gleiche Chancen. Wir hoffen, dass diese Chance von Ihnen genutzt wird!
Anna Sondermann und Jenny Scharfe
Vorstand ElternSTIMME e.V.
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