Das Familienministerium Schleswig-Holstein verbessert mit dem neuen KitaG die Geschwisterermäßigung für Eltern mit mindestens zwei Kindern in Krippe, Kita oder Kindertagespflege in Schleswig- Holstein. Ab dem 1. August 2020 sollen Familien für das erste dort betreute Kind 100 Prozent der Elternbeiträge zahlen, für das zweite Kind 50 Prozent und für alle weiteren Kinder fallen keine Beiträge mehr an. Dies wird für Familien mit mehreren kleinen Kindern zu einer deutlichen finanziellen Entlastung führen. Aber wo bleiben die Schulkinder?

Das bedeutet das neue Gesetz

Die Geschwisterermäßigung für die Hortbetreuung wird zukünftig jedoch ausgeschlossen. Hortkinder waren bisher im KitaG berücksichtigt, sollen aber nun aufgrund der Gleichbehandlung mit der Schulkindbetreuung an Schulen aus dem Gesetz gestrichen werden. Sollten die Kommunen dies dann nicht individuell gewähren, entsteht durch die Neuregelung ein großer finanzieller Nachteil für viele Familien mit größeren Kindern. Denn Schulkinder werden nicht mehr als Geschwisterkinder gewertet.

Ein Fallbeispiel

Eine Familie hat zwei Kinder. Das fünf Jahre alte Kind geht in den Kindergarten. Das acht Jahre alte Kind besucht nach der Schule den Hort. Würde die Geschwisterermäßigung normal gelten, dann würden für das Kindergartenkind nur 50 Prozent der Kita-Gebühren anfallen und für das Hortkind 100 Prozent. Leider wird jedoch durch die geplante Gesetzesänderung das ältere Kind nicht mehr als Geschwisterkind gewertet. Daher zahlen die Eltern für beide Kinder die vollen Elternbeiträge, also jeweils 100 Prozent.

Eltern zahlen volle Beiträge

Viele Familien erhalten zukünftig also keine Geschwisterermäßigung mehr. Und diejenigen, die eine Ermäßigung erhalten, werden in der Regel nur sehr kurz davon profitieren. Denn in Schleswig-Holstein beträgt der Abstand zwischen der ersten und zweiten Geburt statistisch betrachtet vier Jahre (vgl. www.destatis.de). Geht man davon aus, dass ein Kind mit einem Jahr in die Krippe kommt, so ist es bereits fünf Jahre alt und im Kindergarten, wenn das Geschwisterkind in die Krippe kommt und die Geschwisterermäßigung erstmalig in Anspruch genommen werden kann. Dann bleiben maximal ein bis zwei Jahre, bis das größere Geschwisterkind in die Schule kommt und nach dem neuen KitaG nicht mehr berücksichtigt werden kann. Auf diese Weise wird es nur sehr wenige Familien geben, die von der 50prozentigen Geschwisterermäßigung profitieren. Ein drittes Kind, welches tatsächlich beitragsfrei betreut werden würde, ist rein statistisch betrachtet äußerst selten.

Schulkinder werden ausgeschlossen

Eine Ursache für diese geplante Änderung wird darin liegen, dass das Thema Geschwisterermäßigung bei Schulkindern zwei Ministerien betrifft und damit einer gemeinsamen Abstimmung und Mittelbereitstellung im Interesse der Eltern bedarf. Für den Bereich Krippe, KiTa, Hort ist es das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Zuständigkeit für Schule, Schulkindbetreuung als Ganztagsbetreuung liegt beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Aus unserer Sicht darf kein Unterschied zwischen den Betreuungsangeboten gemacht werden. Denn es ist bezogen auf die Geschwisterermäßigung irrelevant, ob ein Kind nach der Schule in den Hort oder Offenen Ganztag oder zur Kindertagespflege geht.

Geschwister bleiben Geschwister

Familien brauchen die Geschwisterermäßigung unbedingt. Wir empfehlen daher eindringlich im Interesse der Eltern, auch die Grundschulkinder bei der Geschwisterermäßigung zu berücksichtigen und eine einheitliche Regelung in Schleswig-Holstein herbeizuführen. Dies wäre ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zum familienfreundlichsten Bundesland.


>> Unsere Pressemitteilung "Reform der Geschwisterermäßigung, aber wo bleiben die Schulkinder?" als pdf zum Download

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